Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
dies dem Wohl des Kindes dient,
die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
überwiegende Interessen der Ehefrau, des Ehemannes oder der Kinder der oder des Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.
Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann deutsche Staatsangehörige sind.
Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei der zuständigen Stelle einreichen.
Das Gericht
prüft den Antrag und
beteiligt während des Verfahrens
die eingeschaltete Adoptionsvermittlungsstelle,
das örtlich zuständige Jugendamt und
die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
ausländische Adoptionsentscheidung und -urkunde
die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern in der Regel in notarieller Form
Sozialbericht des ausländischen Jugendamtes
In der Regel wird die zuständige Stelle noch weitere Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten anfordern. Legen Sie diese fristgerecht vor.
Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig,
durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
keine
Die Höhe der Gerichts- und Notariatsgebühren richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bitte nehmen Sie gegebenefalls notarielle oder rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch.